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   BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66   

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BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66 (https://dejure.org/1967,781)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1967 - Ia ZB 13/66 (https://dejure.org/1967,781)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1967 - Ia ZB 13/66 (https://dejure.org/1967,781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität - Nichtigerklärung eines Patents mangels Patentfähigkeit - Mangelnder technischer Fortschritt einer Erfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 819
  • GRUR 1967, 655
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 21.03.1934 - I 165/33

    1. Wann kann der Patentinhaber, der eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66
    Andererseits stand es mit anerkannter Rechtsprechung (RGZ 144, 187, 193) im Einklang, wenn der Beschwerdesenat der Antragstellerin gerade wegen der Mitbenutzung ihrer eigenen Verbesserungserfindung einen bevorzugten Anteil an ihrem Reingewinn zugebilligt und damit die den Antragsgegnern zu zahlende Benutzungsvergütung niedriger festgesetzt hat, als es zu geschehen hätte, wenn die Antragstellerin keine werterhöhende eigene Erfindung mitbenutzte.
  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66
    Der Antragsgegner zu 1 ist als Mitinhaber des den beiden Antragsgegnern im Sinne der §§ 741 ff BGB zu ideellen Bruchteilen gemeinschaftlich zustehenden Patents (vgl. RGZ 76, 298, 299; 118, 46, 48 ff) auch, in dem vorliegenden, gegen beide Patentinhaber gerichteten Verfahren nach § 14 Abs. 4 PatG auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die von ihnen gemeinschaftlich gestattete Benutzung des gemeinschaftlichen Patents als notwendiger Streitgenosse der Antragsgegnerin zu 2 im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar sowohl im Sinne der ersten Alternative - Notwendigkeit "einheitlicher Feststellung" - als auch im Sinne der zweiten Alternative - "aus einem sonstigen Grunde notwendige" Streitgenossenschaft - dieser Vorschrift (vgl. die jetzt unter anderem für das Zwangslizenzverfahren ausdrücklich getroffene Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 PatG, die auch für das Verfahren auf Änderung der im Zwangslizenzverfahren festgesetzten Vergütung gilt - Benkard PatG 4. Aufl., § 15 Rdn. 19 - und für das Verfahren auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 14 Abs. 4 PatG entsprechend angewandt werden kann; vgl. ferner für Gestaltungsklagen und für gemeinschaftlich erhobene Leistungsklagen mehrerer Mitberechtigter allgemein; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 III 1 und 2 m.w.Nachw., für Mietzinsforderungen mehrerer Grundstückseigentümer: BGB-RGRK 11. Aufl. § 432 Anm. 4 mit BGH NJW 1958, 1723 Nr. 3, und für den Fall der Klage auf Einräumung eines Notwegs an einem mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehörigen Grundstück: BGHZ 36, 187 [BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]).
  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 108/57
    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66
    Der Antragsgegner zu 1 ist als Mitinhaber des den beiden Antragsgegnern im Sinne der §§ 741 ff BGB zu ideellen Bruchteilen gemeinschaftlich zustehenden Patents (vgl. RGZ 76, 298, 299; 118, 46, 48 ff) auch, in dem vorliegenden, gegen beide Patentinhaber gerichteten Verfahren nach § 14 Abs. 4 PatG auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die von ihnen gemeinschaftlich gestattete Benutzung des gemeinschaftlichen Patents als notwendiger Streitgenosse der Antragsgegnerin zu 2 im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar sowohl im Sinne der ersten Alternative - Notwendigkeit "einheitlicher Feststellung" - als auch im Sinne der zweiten Alternative - "aus einem sonstigen Grunde notwendige" Streitgenossenschaft - dieser Vorschrift (vgl. die jetzt unter anderem für das Zwangslizenzverfahren ausdrücklich getroffene Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 PatG, die auch für das Verfahren auf Änderung der im Zwangslizenzverfahren festgesetzten Vergütung gilt - Benkard PatG 4. Aufl., § 15 Rdn. 19 - und für das Verfahren auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 14 Abs. 4 PatG entsprechend angewandt werden kann; vgl. ferner für Gestaltungsklagen und für gemeinschaftlich erhobene Leistungsklagen mehrerer Mitberechtigter allgemein; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 III 1 und 2 m.w.Nachw., für Mietzinsforderungen mehrerer Grundstückseigentümer: BGB-RGRK 11. Aufl. § 432 Anm. 4 mit BGH NJW 1958, 1723 Nr. 3, und für den Fall der Klage auf Einräumung eines Notwegs an einem mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehörigen Grundstück: BGHZ 36, 187 [BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]).
  • RG, 22.05.1911 - I 501/09

    Sachlegitimation im Patentstreite

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66
    Der Antragsgegner zu 1 ist als Mitinhaber des den beiden Antragsgegnern im Sinne der §§ 741 ff BGB zu ideellen Bruchteilen gemeinschaftlich zustehenden Patents (vgl. RGZ 76, 298, 299; 118, 46, 48 ff) auch, in dem vorliegenden, gegen beide Patentinhaber gerichteten Verfahren nach § 14 Abs. 4 PatG auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die von ihnen gemeinschaftlich gestattete Benutzung des gemeinschaftlichen Patents als notwendiger Streitgenosse der Antragsgegnerin zu 2 im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar sowohl im Sinne der ersten Alternative - Notwendigkeit "einheitlicher Feststellung" - als auch im Sinne der zweiten Alternative - "aus einem sonstigen Grunde notwendige" Streitgenossenschaft - dieser Vorschrift (vgl. die jetzt unter anderem für das Zwangslizenzverfahren ausdrücklich getroffene Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 PatG, die auch für das Verfahren auf Änderung der im Zwangslizenzverfahren festgesetzten Vergütung gilt - Benkard PatG 4. Aufl., § 15 Rdn. 19 - und für das Verfahren auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 14 Abs. 4 PatG entsprechend angewandt werden kann; vgl. ferner für Gestaltungsklagen und für gemeinschaftlich erhobene Leistungsklagen mehrerer Mitberechtigter allgemein; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 III 1 und 2 m.w.Nachw., für Mietzinsforderungen mehrerer Grundstückseigentümer: BGB-RGRK 11. Aufl. § 432 Anm. 4 mit BGH NJW 1958, 1723 Nr. 3, und für den Fall der Klage auf Einräumung eines Notwegs an einem mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehörigen Grundstück: BGHZ 36, 187 [BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]).
  • BPatG, 02.12.1965 - 5 W (pat) 79/64
    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66
    Der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat durch Beschluß vom 2. Dezember 1965 - 5 W (pat) 79/64 - auf die Beschwerde der Antragsgegner unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde und unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde der Antragstellerin den Beschluß der Patentverwaltungsabteilung vom 11. Juni 1964 dahin abgeändert, daß die Antragstellerin verpflichtet ist, auf die bisher unter dem Namen "Altix" (früher "Alto") von ihr in den Handel gebrachten antimonhaltigen Badzusätze eine Lizenzgebühr von 8 %, bezogen auf den Bruttoverkaufswert der Badzusätze, zu entrichten.
  • RG, 17.09.1927 - I 178/26

    Patentgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66
    Der Antragsgegner zu 1 ist als Mitinhaber des den beiden Antragsgegnern im Sinne der §§ 741 ff BGB zu ideellen Bruchteilen gemeinschaftlich zustehenden Patents (vgl. RGZ 76, 298, 299; 118, 46, 48 ff) auch, in dem vorliegenden, gegen beide Patentinhaber gerichteten Verfahren nach § 14 Abs. 4 PatG auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die von ihnen gemeinschaftlich gestattete Benutzung des gemeinschaftlichen Patents als notwendiger Streitgenosse der Antragsgegnerin zu 2 im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar sowohl im Sinne der ersten Alternative - Notwendigkeit "einheitlicher Feststellung" - als auch im Sinne der zweiten Alternative - "aus einem sonstigen Grunde notwendige" Streitgenossenschaft - dieser Vorschrift (vgl. die jetzt unter anderem für das Zwangslizenzverfahren ausdrücklich getroffene Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 PatG, die auch für das Verfahren auf Änderung der im Zwangslizenzverfahren festgesetzten Vergütung gilt - Benkard PatG 4. Aufl., § 15 Rdn. 19 - und für das Verfahren auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 14 Abs. 4 PatG entsprechend angewandt werden kann; vgl. ferner für Gestaltungsklagen und für gemeinschaftlich erhobene Leistungsklagen mehrerer Mitberechtigter allgemein; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 III 1 und 2 m.w.Nachw., für Mietzinsforderungen mehrerer Grundstückseigentümer: BGB-RGRK 11. Aufl. § 432 Anm. 4 mit BGH NJW 1958, 1723 Nr. 3, und für den Fall der Klage auf Einräumung eines Notwegs an einem mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehörigen Grundstück: BGHZ 36, 187 [BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]).
  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Die Argumentation des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage (BGH aaO. - Kreuzbodenventilsäcke III; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; BGH GRUR 1982, 301, 302 - Kunststoffhohlprofil II).
  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 112/75

    Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17

    Darüber hinaus wird abzuwägen sein, ob und in welchem Maße die Vergütung wegen der von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Weiterentwicklung des Rechners zu mindern ist (vgl. hierzu die patentrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.06.1967 in GRUR 1967, 655, 659 - Altix; ferner wegen der allgemeinen Grundsätze für die Festsetzung einer Lizenzvergütung für die Benutzung von Patenten: Benkard, PatG, 6. Auflage, § 14 PatG Rdn. 14 - Lizenzbereitschaft -und § 15 PatG Rdn. 12, 13 - Zwangslizenz).
  • BGH, 23.09.1997 - X ZR 64/96

    Kostenpflicht mehrerer Patentinhaber im Rahmen einer Nichtigkeitsklage

    Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1, die auch für die Beklagte zu 2 wirkt, weil gegenüber mehreren Patentinhabern nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 15.06.1967 - Ia ZB 13/66, GRUR 1967, 655, 656) hat in der Sache keinen Erfolg.
  • BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    meint«, Ec genügte vielmehr, wenn das Berufungsgericht die Umstände bozeichnete, v/elche die Parteien nach seiner Auffassung bei einer vertraglichen Regelung zu berücksichtigen gehabt hätten«, Die Berechnung selbst v/ar eine Frage der Gesamtwürdigung aller Umstände, die nicht im einzelnen zu belegen v/ar und die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich ist (vgl, dazu BGH GRUR 1967, 655, 658 ff - Altix -)" b) Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhafte Überlegungen angestellt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt".
  • BVerwG, 07.05.1996 - 2 AV 1.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

    Die bisherigen Ausführungen der Beteiligten im Rechtsstreit lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 15. Juni 1967 - Ia ZB 13/66 (BPatGer.) - <MDR 1967 S. 819> m.w.N. zur Festsetzung der angemessenen Benutzungsvergütung für mehrere Patentinhaber).
  • BPatG, 21.02.2011 - 3 Ni 2/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" - in der mündlichen

    Sie ist zugleich im Hinblick auf die einheitliche Gestaltungswirkung des auf Nichtigkeit des gemeinsamen Streitpatents gerichteten Verfahrens notwendige Streitgenossin der Beklagten zu 1 und 2 aus materiell-rechtlichen Gründen i. S. v. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO, so dass grundsätzlich nur eine gemeinschaftliche Prozessführungsbefugnis besteht (vgl. zur Nichtigkeitsklage: Bork in Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 16; BGH GRUR 1967, 655 - Altix- für das Verfahren auf Festsetzung der angemessenen Benutzungsvergütung; MK- ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 62 Rn. 30).
  • BPatG, 23.07.2018 - 26 W (pat) 501/15

    "Fucking awesome"

    Die beiden Mitanmelder sind als notwendige Streitgenossen anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
  • LG Düsseldorf, 23.04.1996 - 4 O 255/95

    Pizzaschachtel

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für die gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH GRUR 1980, a.a.O.; OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45 - Absatzhaltehebel; Benkard/Rogge, a.a.O. § 139 PatG Randnummern 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die auf dem Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (RGZ 156, 65, 69; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; 1993, 897, 998 - Mogul-Anlage), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechtes zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 - Beregnungsanlage; Benkard/Rogge, a.a.O., Randnummer 67, 68).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    c) Da mehrere Inhaber einer Marke eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bilden, ist die Beschwerdeführerin zu 2.) als notwendige Streitgenossin anzusehen, die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen ist (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE / VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
    Die beiden anderen Mitanmelder sind als notwendige Streitgenossen anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
  • BPatG, 07.02.2022 - 26 W (pat) 61/20
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • LG Düsseldorf, 20.05.1999 - 4 O 295/95

    Teigportioniervorrichtung

  • LG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 O 295/95

    Erbin eines Patentinhabers kann Schaden desselben nach der sog Lizenzanalogie

  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 100/99

    Kondensatableiter

  • LG Düsseldorf, 25.07.1996 - 4 O 217/95

    Winkelprofil III

  • LG Düsseldorf, 04.05.2004 - 4 O 258/98

    Ozon II (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 05.09.2002 - 4 O 439/01

    Verpackungsbeutel für Hygieneartikel (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 05.09.2002 - 4 O 149/01

    Hydrant (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 04.05.2004 - 4 O 25/98

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung

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